PM 21.04.22: Ärzte für das Leben e.V. kritisieren geplante Streichung des Werbeverbots für Abtreibung (§ 219a StGB)

Berlin. Vor dem Hintergrund der fortschreitenden Debatte um eine geplante Streichung des Werbeverbots für Abtreibung (§ 219a StGB) bekräftigen Ärzte für das Leben e.V. ihre Kritik an dem Vorhaben der Regierungskoalition. Sie lehnen eine Streichung klar ab.

Wie bereits im Koalitionsvertrag angekündigt, hat das Bundeskabinett am 9. März 2022 für die Streichung des Paragrafen 219a („Verbot der Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“) aus dem Strafgesetzbuch gestimmt. Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) legt nun den neuen Gesetzentwurf dem Bundestag und dem Bundesrat zur Beratung vor. Viele Politikerinnen und Politiker der Ampelkoalition nennen diesen Schritt „überfällig“. Einige Kommentatoren in Medien und Politik gehen sogar weiter und fordern gleich noch die Streichung des Paragrafen 218 („Schwangerschaftsabbruch“). Laut solchen Protagonisten soll die vorgeburtliche Kindstötung „entkriminalisiert“ und für die Ausführenden „rechtssicherer“ werden.

Die überparteiliche und überkonfessionelle Lebensrechtsorganisation „Ärzte für das Leben e.V.“ sieht in dieser Entwicklung eine weitere Aushöhlung des ohnehin prekären Rechts auf Leben der vorgeburtlichen Kinder in Deutschland.

„Dieser Prozess kennt nur Verlierer: getötete Kinder, verzweifelte Eltern, instrumentalisiertes medizinisches Personal und eine verhärtete und abgestumpfte Gesellschaft“, erklärte der stellvertretende Vorsitzende der Organisation, Dr. Adam Franke, in Berlin. „Auch wenn die bisherige gesetzliche Regelung das Leben der etwa 100.000 Kinder, die jedes Jahr in Deutschland abgetrieben werden, nicht retten konnte, so ist es weiterhin sehr wichtig, diese beiden Paragrafen im Strafgesetzbuch zu belassen. Vielmehr müsste man darüber nachdenken, das existierende Recht konsequenter anzuwenden als oft in der Praxis geschieht. Alle Bestrebungen, das im Grundgesetz verbriefte Recht auf Leben in Frage zu stellen, führen zu mehr Leid in den betroffenen Familien und spülen, das darf man nicht vergessen, mehr Geld in die Kassen der abtreibenden Ärzte“, so Dr. Franke.

„Argumente, die in der Streichung der Paragrafen 219a und 218 eine heilende Lösung sehen, sind aus unserer Sicht falsch und gefährlich. Sie lenken die öffentliche Aufmerksamkeit weg von der komplexen Situation betroffener Frauen und ihren Kindern auf eine konstruierte Notwendigkeit hin, ungeborene Kinder jederzeit und überall „sicher“ und „rechtskonform“ zu töten“, so Franke weiter.

„Dabei ist den Abtreibungsbefürwortern jedes sprachliche Mittel recht. Das Töten wird mit Begriffen wie „Schwangerschaftsunterbrechung“ oder „Interruptio“ bagatellisiert. Die bisherige Regelung wird als „Nazigesetz“ beschrieben, obwohl bereits 1871 ein Werbeverbot für Abtreibung im Strafgesetzbuch stand. Abtreibung wird als Teil der medizinischen Grundversorgung definiert, um dann vermeintliche Lücken in dieser auszumachen. Mit dieser „Versorgung“ ist jedoch nicht etwa Hilfe für Frauen in Not gemeint, sondern allein mehr Abtreibungen. Dabei wird beispielsweise In Berlin bereits jetzt jedes fünfte Kind abgetrieben“, so der stellvertretende ÄfdL-Vorsitzende.

„Lebensrechtsorganisationen werden sogar als „Bedrohung“ für Abtreibungsärztinnen und -ärzte medial geframed, während letztere als Opfer einer unsicheren rechtlichen Situation, deren beruflichen Freiheit sogar bedroht wird, dargestellt werden. Die Wahrheit ist aber, dass in Deutschland nicht mal verbale Bedrohungen von Abtreibungsärzten belegt sind, während die vermeintliche Rechtsunsicherheit auf Fälle beschränkt, wo seitens der Abtreiber bewusst die Grenze zwischen (passive) Information und (aktive) Werbung überschritten wird. Es darf niemals vergessen werden: Bei jeder Abtreibung wird ein vollwertiger Mensch getötet und nicht ein „Schwangerschaftsgewebe“ entfernt“, betonte Franke.

Paragraf 219a StGB kein Hindernis für Information

Paragraf 219a StGB ist kein Hindernis für Information, sondern verbietet lediglich kommerzielle Werbung für eine rechtswidrige Handlung. Laut Gesetz hat die Beratung ergebnisoffen und neutral zu erfolgen. „Einer Person oder einer Organisation, die durch die Abtreibung ein Vermögensvorteil erzielt, kann es aber unter Umständen schwerfallen, dieser Forderung gerecht zu werden“, so Franke weiter.

„Jede Frau kann Information über Abtreibung in gynäkologischen Praxen, in Krankenhäusern oder in Beratungsstellen problemlos erhalten. Als Teil der mühsam ausgehandelten Kompromisslösung in der letzten Legislaturperiode sind zudem aktuelle Listen der Abtreibungsanbieter sowohl bei der Bundesärztekammer als auch bei der Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung hinterlegt und im Internet jederzeit frei abrufbar. Schließlich ist das Argument einer Einschränkung der ärztlichen Berufsfreiheit komplett aus der Luft gegriffen, denn leider darf jeder Arzt, auch ohne jede gynäkologische oder fachärztliche Qualifikation, nach der sogenannten „Beratungslösung“ vorgeburtliche Kindstötung vornehmen“, gab Franke zu bedenken.

Über Ärzte für das Leben e.V.

Der Verein „Ärzte für das Leben“ fordert eine uneingeschränkte Kultur des Lebens in der medizinischen Praxis und Forschung auf der Grundlage der hippokratischen Tradition. Er finanziert sich ausschließlich über die Beiträge seiner Mitglieder sowie durch Spenden. Mehr unter www.aerzte-fuer-das-leben.de

Ergänzende Informationen

10.03.22: Bundeskabinett billigt Aufhebung des Werbeverbot für Abtreibungen
Das Bundeskabinett hat am 09.03.22 den von Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann (FDP) vorgelegten Gesetzentwurf zur Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a Strafgesetzbuch – StGB) beschlossen.

ÄfdL-Fachinformationen Schwangerschaftsabbruch / Abtreibung

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