13.02.26 PM: Wenn Ärzte einen großen Teil der Kinder abtreiben,
                        hat das gravierende Folgen für unsere gesamte Gesellschaft

Prof. Dr. med. Ulf Runne und Prof. Dr. med. Paul Cullen

An die Damen und Herren der Fraktion der Christlich-Demokratischen Union/
Christlich-Sozialen Union im Deutschen Bundestag

Ein Denkanstoß und Appell zu handeln

Wenn Ärzte einen großen Teil der Kinder abtreiben,
hat das gravierende Folgen für unsere gesamte Gesellschaft

Inhalt

A. Wenn Ärzte abtreiben, töten sie stets einen einzigartigen Menschen und hinterlassen eine oft lebenslang traumatisierte Frau

B. Wenn Ärzte abtreiben, übertreten sie das 5. Gebot „Du sollst nicht töten“, handeln gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und missachten Urteile des Bundesverfassungsgerichts

C. Wenn Ärzte abtreiben, brechen sie den Hippokratischen Eid, handeln gewissenlos und folgen dem Ungeist des Tötens

D. Wenn Ärzte abtreiben, hat das gravierende Folgen für unser Land und unsere Gesellschaft

E. Schlussfolgerungen

F. Appell zum Handeln an die CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag

A. Wenn Ärzte abtreiben, töten sie stets einen einzigartigen Menschen und hinterlassen eine oft lebenslang traumatisierte Frau

Wenn Ärzte abtreiben, überhören sie den seit dem 22. Lebenstag pulsierenden Herzschlag und ignorieren den stummen Schrei aller Kinder, die sie töten. Offenkundig melden sie die Zahl ihrer Abtreibungen nur unvollständig, so dass die vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden mitgeteilten offiziellen Zahlen mit einer erheblichen Dunkelziffer behaftet sind. Der bedeutende Sachkenner Prof. Dr. Manfred Spieker (Spieker: Der verleugnete Rechtsstaat, 2. Aufl. 2011), der diese Zahlen von Anfang an bis heute kritisch prüft, teilt deshalb mit, dass „nach restriktiven Schätzungen“ die tatsächlichen Zahlen doppelt so hoch liegen wie die offiziell mitgeteilten. Das bestehende erhebliche Meldedefizit setzt der Frauenarzt Dr. Christian Fiala, Leiter von Abtreibungsambulanzen in Wien und Salzburg, sogar höher an. Er sagte 2017 in einem Interview mit FOCUS-Online, dass in Deutschland die offiziell angegebene Zahl der abgetriebenen Kinder um das Zwei- bis Dreifache auf 200.000 bis 300.000 jährlich korrigiert werden müsse. Die wahren Zahlen würden nicht gemeldet, damit der Gesetzgeber die Notwendigkeit zu handeln nicht sehe.

Abtreibungszahlen in Deutschland
Bis zum Jahr 2001 warnte das Statistische Bundesamt davor, die von ihm veröffentlichten Zahlen als zuverlässig zu betrachten. Bereits in den 1980er Jahren, als Abtreibungen noch über die Krankenkassen abgerechnet wurden, lagen allein die Zahlen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bis zu 50 Prozent höher als die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten. Diesen hinzuzurechnen sind die unter unzutreffenden Diagnosen abgerechneten, die von Privatkassen und Selbstzahlern finanzierten und die im Ausland durchgeführten Abtreibungen. Der großen Ungewissheiten wegen schaffte der Bundestag die Meldepflicht am 26.
Juni 1992 ab. Sie wurde jedoch am 4. August 1992 durch das Bundesverfassungsgericht wieder angeordnet.Im Jahr 2024 wurden in Deutschland 106.455 Abtreibungen gemeldet. Nach Spieker und Fiala ist diese Zahl zumindest mit dem Faktor zwei zu multiplizieren. Das lässt auf etwa 213.000 Abtreibungen schließen.

Da im Jahr 2024 in Deutschland 677.117 Kinder lebend zur Welt kamen, bedeutet dies, dass allein anhand der offiziell angegebenen Abtreibungen etwa 783.000 Kinder, wahrscheinlich jedoch bis zu 890.000 Kinder das Licht der Welt hätten erblicken können. Somit wurde 2024 mindestens jedes sechste, möglicherweise sogar jedes dritte Kind abgetrieben.

In der DDR galt ab März 1972 eine Fristenregelung, nach der jede Schwangere in den ersten 12 Schwangerschaftswochen ihr Kind abtreiben lassen konnte. 1973 wurden dort etwa 120.000 Abtreibungen gemeldet. Diese Zahl sank später auf etwa 80.000 pro Jahr und blieb bis zur Wiedervereinigung im Jahr 1990 auf diesem Niveau. Daraus ergibt sich für die DDR eine Gesamtzahl gemeldeter Abtreibungen von etwa 1,6 Millionen.

In der frühen Bundesrepublik waren Abtreibungen ab 1977 nach einer Indikationsregelung möglich. In jenem Jahr wurden 54.000 Abtreibungen gemeldet. Danach stieg die Zahl auf etwa 90.000. Bis zur Wiedervereinigung wurden somit insgesamt etwa 1,2 Millionen Abtreibungen gemeldet.

Im wiedervereinigten Deutschland gilt seit 1995 eine Fristenregelung mit Beratungspflicht. Obwohl jede Abtreibung gemäß § 218 StGB eine gesetzeswidrige Straftat darstellt, werden anhand § 218a StGB alle auf Verlangen der Schwangeren in den ersten 12 Schwangerschaftswochen mittels eines Beratungsscheins von Ärzten durchgeführte Abtreibungen straflos gestellt. Dies betrifft ca. 96 Prozent aller Abtreibungen.

Im Jahr 1991 wurden in Deutschland nach offiziellen Angaben etwa 130.000 Kinder abgetrieben. Diese Zahl ging langsam auf zuletzt etwa 106.000 Meldungen zurück, so dass seit der Wiedervereinigung etwa 4 Millionen Abtreibungen gemeldet wurden.

In ganz Deutschland wurden somit bisher – seit Einführung der Abtreibung in der DDR im Jahr 1972 – gemäß der offiziellen Statistik etwa 7 Millionen Kinder abgetrieben. Berücksichtigt man die obengenannte Dunkelziffer von zwei, muss man sogar von ca. 14 Millionen abgetriebenen Kindern ausgehen. Diese hätten inzwischen ein Alter von bis zu 53 Jahren erreichen können. Ihre Zahl entspricht der Summe der Einwohner der Bundesländer Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Wenn Ärzte abtreiben, führen sie in unserem Land die häufigste aller Todesursachen herbei. Im Jahr 2024 waren das bei 250 Arbeitstagen Tag für Tag durchschnittlich 425 gemeldete, wahrscheinlich jedoch täglich etwa 850 vorgeburtliche Kindstötungen. Einige Abtreibungsärzte tun beruflich nichts anderes als Kinder abzutreiben. Allein von 100 Kindern mit Down-Syndrom töten sie 96, bevor diese geboren werden. Abtreibungsärzte traumatisieren zudem jede dieser Schwangeren, sowohl mit dem Eingriff selbst als auch, weil dieser unmittelbar Komplikationen nach sich ziehen kann. Eine weitere Folge sind post-traumatische Belastungsstörungen, die ein breites Spektrum an psychischen und psychosomatischen Beschwerden umfassen. Zu ersteren gehören Angstzustände, Schlafstörungen, Depressionen und Substanz-Abusus bis hin zu suizidalem Verhalten. Hinzu kommen psychosomatische Beschwerden wie Unterleibs-, Sexual-, Magen-Darm-, und Herzrhythmusstörungen sowie wiederkehrende Kopfschmerzen. Diese Symptome treten insbesondere dann auf, wenn die Frau von Dritten, häufig vom Kindesvater, zur Abtreibung gedrängt wurde. Neuere Forschung zeigt, dass auch der Kindesvater in ähnlicher Weise betroffen sein kann. Insgesamt belasten Abtreibungen Paare schwer und führen immer wieder zur Auflösung der Paarbeziehung. Hinzu kommen Zerwürfnisse in den jeweiligen Familien.

B. Wenn Ärzte abtreiben, übertreten sie das fünfte Gebot „Du sollst nicht töten“, handeln gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und missachten Urteile des Bundesverfassungsgerichts

Die Präambel des Grundgesetzes lautet: „Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen…“ Im Artikel 1, Satz 1 steht: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Artikel 2, Satz 2 schreibt fest: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“

Die Urteile des Bundesverfassungsgerichts 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92 und 2 BvF 5/92 vom 28. Mai 1993 betonen, dass das Grundgesetz den Staat verpflichtet, auch das Leben von Menschen vor ihrer Geburt zu schützen. „Die Rechtsordnung muss“, so das Urteil, „die rechtlichen Voraussetzungen seiner Entfaltung im Sinne eines eigenen Lebensrechts des Ungeborenen gewährleisten. “Vor allem wird „dieses … Lebensrecht … nicht erst durch die Annahme seitens der Mutter begründet“, sondern der „rechtliche Schutz gebührt dem Ungeborenen auch gegenüber seiner Mutter.“ „Der Schwangerschaftsabbruch … ist für die ganze Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich als Unrecht anzusehen und muss demgemäß rechtlich verboten sein. Das Lebensrecht des Ungeborenen darf nicht, wenn auch nur für eine begrenzte Zeit, der freien, rechtlich nicht gebundenen Entscheidung eines Dritten, und sei es selbst der Mutter, überantwortet werden.“ „Der Schutzauftrag verpflichtet … den Staat …, den rechtlichen Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewusstsein zu erhalten und zu beleben.“

Aus alledem wird deutlich, dass es sich bei jedem in der Gebärmutter heranwachsenden Kind sowohl biologisch als auch rechtlich um einen einzigartigen Menschen handelt, der ein Recht auf Leben und Fürsorge hat. Somit handelt es sich bei jeder Tötung eines Kindes durch Abtreibung keineswegs um eine Selbstbestimmung der schwangeren Frau, sondern vielmehr um eine fatale Fremdbestimmung gegenüber dem Kind. Die viel zitierte „Selbstbestimmung der Frau“ ist stets vor der Zeugung eines Kindes gegeben. Dem Kind gegenüber endet sie jedoch mit dessen Zeugung.

Bei ca. 96 Prozent aller Abtreibungen negieren Ärzte die obengenannten Urteile des Bundesverfassungsgerichts und führen gemäß § 218 StGB eine gesetzeswidrige Straftat durch. Jede dieser Straftaten wird allerdings anhand § 218a StGB in den ersten 12 Schwangerschaftswochen mittels eines Beratungsscheins straflos gestellt. Dieses Vorgehen wird vom Staat sogar garantiert, mitorganisiert und mitfinanziert. Zudem sind die Bundesländer durch §13 (2) Schwangerschaftskonfliktgesetz verpflichtet, ein „ausreichendes Angebot“ an ambulanten und stationären Abtreibungseinrichtungen sicherzustellen.

C. Wenn Ärzte abtreiben, brechen sie den Hippokratischen Eid, handeln gewissenlos und folgen dem Ungeist des Tötens

Wenn Ärzte Kinder abtreiben, sprechen sie meistens davon, ungewollt Schwangeren zu „helfen“, diese nach der Beratungsregelung zu „versorgen“ und Frauen mit einer medikamentösen Abtreibung zu „begleiten“. Das Kind als Mensch wird dabei offensichtlich nicht wahrgenommen. Die Möglichkeit einer post-traumatischen Belastungsstörung wird offiziell geleugnet und die Frauen daher nicht darüber aufgeklärt. Vielmehr wird angestrebt, die Abtreibung als „normale ärztliche Tätigkeit“ zu deklarieren und als „reguläre Gesundheitsleistung“ abzurechnen.

Udo Di Fabio, von 1999 bis 2011 Richter am Bundesverfassungsgericht, spricht in seinem Kommentar (2004, zu Art 2 Abs 2 GG, Rn 44 a.E.) von einer „massenhaften, medizinisch technisierten Tötung von menschlichem Leben“.

Dr. med. Christoph Wilhelm Hufeland (1762-1836), Erster Arzt der Charité und Arzt am Hof des Herzogs von Weimar sowie Leibarzt von Goethe, Schiller, Herder und Wieland, mahnte:

„Der Arzt wird zum gefährlichsten Menschen im Staat“, so er „etwas Anderes tu(e) als Lebenzu erhalten.“

Wer kann verstehen, dass sich der Präsident der Bundesärztekammer Dr. med. Klaus Reinhard bereits seit Jahren und im Mai 2025 nun auch der Deutsche Ärztetag mit einer Mehrheit von 90 Prozent für die Abschaffung von Paragraf 218 Strafgesetzbuch ausgesprochen haben?

D. Wenn Ärzte abtreiben, hat das gravierende Folgen für unser Land und unsere Gesellschaft

Wenn Ärzte abtreiben, betrifft das einen Großteil der Bevölkerung, denn hierzu gehören nicht nur die Schwangere und der Kindesvater, sondern zugleich deren Familienangehörige, Verwandte, Freunde und Bekannte. Hinzu kommen die Abtreibungsärzte mit ihrem Pflege- und Verwaltungspersonal. Außerdem befassen sich die Mitarbeiter der Beratungsstellen sowie der Sozial- und Statistikämter ständig damit. Das hat in der Bevölkerung zu einer fortschreitenden Abstumpfung der Gewissen gegenüber diesen Tötungshandlungen geführt.

Abtreibungen nehmen den Familien Kinder, Geschwister, Enkel und weitere Verwandte. Sie löschen einen erheblichen Teil der heranwachsenden Generation aus und dezimieren unseren Nachwuchs. Sie entziehen unserem Land Köpfe und Arbeitskräfte. Abtreibungen verschärfen die uns alle immer stärker belastende demographische Krise in Form von Kindermangel und fortschreitender Überalterung der Gesellschaft. Dadurch belasten Abtreibungen anhaltend die öffentlichen Haushalte und destabilisieren das Sozialsystem. Allein der staatliche Zuschuss für die Rentenversicherung betrug im Jahr 2024 rund 118 Milliarden Euro und nahm damit ca. 25 Prozent des gesamten Bundeshaushalts in Anspruch. Dieses unser aller überaus gravierende Problem erscheint derzeit nicht lösbar.

E. Schlussfolgerungen

96 Prozent aller Abtreibungen werden gemäß § 218 StGB als Straftat durchgeführt, sind jedoch nach § 218a StGB mittels eines Beratungsscheins straffrei gestellt. Ist dies nicht ein Weg, aus Unrecht Recht machen zu wollen? Auch der Beschluss des Bundestags vom Juni 2022, das Werbeverbot für Abtreibungen aufzuheben und Ärzten zu gestatten, für diese Tötungen zu werben, bleibt unverständlich. Ebenso, dass die bis dahin wegen unerlaubter Werbung durch rechtskräftige Urteile verhängten Strafen im Nachhinein aufgehoben worden sind. Auch dass Menschen, die für das Wohl der Mutter und das Überleben des Kindes still beten, auf Gesetzesbeschluss des Bundestages vom Juli 2024 eine Bannmeile von 100 Metern einhalten müssen, um nicht mit einem Bußgeld von bis zu EUR 5.000 bestraft zu werden, grenzt an einen Skandal.

In dieselbe Richtung gehen Bestrebungen, Abtreibungen zu „entkriminalisieren“ mit dem Ziel, diese in den ersten 12 Schwangerschaftswochen rechtmäßig zu stellen und diese Tötungen sogar bis zur Geburt der Kinder zum Alltagsgeschäft der Ärzte zu machen. Das zeigen die Einsetzung einer „Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin“ mit Auswahl der Mitglieder durch die Ampelkoalition SPD/Grüne/FDP im Jahr 2023 und deren „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs“. Durch den Einsatz von CDU/CSU haben diese Bestrebungen am 10. Februar 2025 im Rechtsausschuss des Bundestags erfreulicherweise keine Mehrheit gefunden.

Auch ist es der CDU/CSU-Bundestagsfraktion zu verdanken, dass im Juli 2025 die Wahl der Juristin Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf als Richterin am Bundesverfassungsgericht verhindert werden konnte. Deren Aussagen, es gäbe „gute Gründe dafür, dass die Menschenwürdegarantie erst ab der Geburt gilt“ und dass die Tötung eines Ungeborenen „in der Frühphase der Schwangerschaft – anders als bisher – rechtmäßig zu stellen ist“, waren in höchstem Maße alarmierend.

Es ist notwendiger denn je, die grundgesetzlich verankerte und vom Bundesverfassungsgericht betonte Schutzpflicht des Staates für das Recht auf Leben auch vor der Geburt strikt einzuhalten. Hierzu bedarf es in der Gesellschaft eines Wandels des Bewusstseins. Dazu gehört, die Gewissen zu schärfen. Hinzukommen müssen eine angemessene Sexualaufklärung, die den verantwortungsvollen Umgang mit der eigenen Geschlechtlichkeit stärkt, und die Vermittlung fundierter Kenntnisse über Entstehung und Entwicklung des Kindes im Mutterleib. Auch sollten die bestehenden zahlreichen Unterstützungs- und Fürsorgehilfen des Sozialgesetzbuchs für ungewollt Schwangere mit dem Ziel einer wirklichen Willkommenskultur für Kinder weit stärker betont und möglichst noch erweitert werden.

Nach wie vor ist viel zu wenig bekannt, welche unmittelbaren persönlichen Hilfsangebote für ungewollt Schwangere außerdem durch Pro-Life-Organisationen wie die „Aktion Lebensrecht für Alle“ mit „VitaL“ und „1000plus Profemina“ bestehen. Hinzu kommen die sogenannten „Baby-Klappen“ an Kliniken zahlreicher Städte, die vertrauliche und die anonyme Geburt sowie die Möglichkeit der Freigabe von Kindern zur Adoption als weitere Optionen für Frauen und Paare, die sich mit dem Aufziehen eines Kindes überfordert sehen.

Ist es angesichts des eigenen Handelns jedes Paars bei der Zeugung ihres Kindes und der daraus folgenden persönlichen Verantwortung für dessen Leben und Versorgung nicht unmenschlich, dieses anschließend als „unerwünscht“ zu erklären, um es durch Abtreibung töten zu lassen? Dennoch geschieht dies Tag für Tag hundertfach. Und das angesichts der vielfältigen Möglichkeiten, eine Schwangerschaft zu vermeiden. Ganz besonders unheilvoll ist die inzwischen weit verbreitete Betrachtung der Abtreibung als eine Art „Schwangerschaftsverhütung“.

Für Christen und für die CDU/CSU als christliche Parteien ist jedes Kind ein Kontinuum des göttlichen Schöpfungsaktes und jeder Mensch ein Ebenbild Gottes. Der Gott der Bibel selbst hat die Verantwortung zur Zeugung von Nachkommen in die Hand der Menschen gelegt, die mit dem Geschenk der Sexualität verantwortungsvoll umgehen und deren Frucht dankbar annehmen sollen.

F. Appell zum Handeln an Sie, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete der CDU/CSU-Bundestagsfraktion

Aus dem Angesprochenen ist ersichtlich, dass die Unkultur des Tötens durch Abtreibung erschreckenderweise eine gewisse Normalisierung erfahren hat. Sie wird, wie oben angeführt, sogar vom Staat garantiert, organisiert und mitfinanziert. Hier ist die Verantwortung jedes einzelnen Bundestagsabgeordneten und vor allem der CDU/CSU-Bundestagsfraktion gefragt.


Um abwegige Entwicklungen rechtzeitig prüfen und ggf. korrigieren zu können, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung BVerfG 88, 203 vom 28. Mai 1993 (Schwangerschaftsabbruch) den Gesetzgeber aufgefordert, die Folgen seiner kurze Zeit später zum Gesetz gewordenen Regelung zum Schwangerschaftsabbruch anhand einer Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht für das staatliche Schutzkonzept des Lebens zu überprüfen. Dies ist bis heute nicht geschehen.


Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, ist es nicht längst an der Zeit – nach inzwischen 32 Jahren mit so vielen Millionen durch massenhafte Abtreibungen straflos getöteten Kindern -, dass Sie als Gesetzgeber dieser an Sie gerichteten Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts nachkommen und Ihre Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht erfüllen? Da das derzeitige Gesetz den angestrebten und vor allem dringend notwendigen Schutz des Lebens vor der Geburt nicht umsetzt und zudem das hohe Meldedefizit unkontrolliert fortbesteht, bedarf es dringend einer sachgerechten Anpassung des Gesetzes.

Stehen Sie mit dem an Sie gerichteten Auftrag des BVerfG nicht in der Pflicht, die Bestimmungen des Grundgesetzes und die Urteile des BVerfG wirksam umzusetzen? Und bei der anschließend zu erwartenden Anrufung des Bundesverfassungsgerichts durch die Abtreibungslobby, dieses neue Gesetz an Ort und Stelle sachgerecht und energisch zum Wohl unseres Landes zu verteidigen?

Dies bedenken zu wollen und Sie alle zum Handeln zu bewegen, ist das Anliegen dieses an Sie gerichteten Schreibens.

Prof. Dr. med. Ulf Runne, Eleonore-Sterling-Str. 64, 60433 Frankfurt am Main, u.runne@web.de, langjähriges Vorstandsmitglied der „Ärzte für das Leben e.V.“

Prof. Dr. med. Paul Cullen, Holzstr. 135, 44575 Castrop-Rauxel, cullen@web.de, Ehrenvorsitzender der „Ärzte für das Leben e. V.“, Stellvertretender Vorsitzender des „Bundesverbands Lebensrecht e.V.“


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